Immobilien dürfen nicht mehr mit Bargeld bezahlt werden. Das sieht das Ende 2022 in Kraft getretene Zweite Sanktionsdurchführungsgesetz (SDG II) vor. Mit Wirkung zum 01. April ist die Neuregelung nun auch offiziell in Kraft getreten. Die Bundesregierung hat dazu verschiedene Maßnahmen im Rahmen des Geldwäschegesetzes beschlossen. Die wichtigsten Details auf einen Blick.

Verbot von Immobilienfinanzierungen mit Bargeld

Bereits im Frühjahr 2020 hatte die Bundesregierung als Konsequenz aus dem russischen Angriff auf die Ukraine das Geldwäschegesetz verschärft. Ab dem 1. April dürfen nun auch Immobilien nicht mehr mit Bargeld, Silber, Gold, Diamanten oder Kryptowährungen bezahlt werden. Darunter fallen Grundstücke, Wohnungen und Häuser. Bei einem Immobilienkauf müssen nun beide Vertragsparteien gegenüber dem Notar nachweisen, dass nicht mit Bargeld bezahlt wurde und der Notar muss dies überprüfen. Verstöße gegen das Bargeldverbot müssen dem „Financial Intelligence Unit“, einer Abteilung des Zolls, gemeldet werden.

Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche

Darüber hinaus richtet die Bundesregierung zum 1. April eine Meldestelle ein, die anonyme Hinweise auf Geldwäsche entgegennimmt. Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, einen Sonderbeauftragten zu bestellen, der die Einhaltung der Sanktionen überwacht. Wichtig: Verstöße gegen das Geldwäschegesetz sind strafbar und werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet. Auch auf EU-Ebene ist derzeit eine generelle Bargeldobergrenze im Entwurf einer neuen EU-Verordnung zur besseren Bekämpfung der Geldwäsche vorgesehen. Sie sieht eine Obergrenze von 10.000 Euro für Barzahlungen vor, wobei die Mitgliedstaaten niedrigere Obergrenzen vorsehen können.

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