Das ändert sich bei der Gebäudeabschreibung

Zum Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022, der am 14.9.2022 beschlossen wurde, geben wir im Folgenden einen Überblick über die wichtigsten Änderungen bzgl. der Gebäudeabschreibung:

Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG wird der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude von 2 Prozent auf 3 Prozent angehoben. Die aus dem Ansatz des höheren pauschalen AfA-Satzes resultierende kürzere Abschreibungsdauer von 33 Jahren habe aber keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden. Diese werde regelmäßig auch mehr als 50 Jahre betragen. Der neue AfA-Satz gilt für Gebäude mit Fertigstellung nach dem 30.06.2023.

Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EstG wird die Ausnahmeregelung, nach der Immobilien abweichend von der gesetzlichen Regelung über die tatsächlich kürzere Nutzungsdauer abgeschrieben werden können, aufgehoben. Die neue Regelung findet Anwendung für alle Abschreibungsreihen, die in einem nach dem 01.01.2023 endenden Wirtschaftsjahr erstmals beginnen.

Allee Änderungen im Rahmen des JStG 2022 finden Sie unter: www.bundesfinanzministerium.de

Bei Fragen senden sie uns eine Mail an info@igbay.de.
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