Höhere AfA und Steuererleichterung für Solaranlagen

Der Finanzausschuss des Bundestages hat mit dem Jahressteuergesetz eine Vielzahl von steuerlichen Verbesserungen und Veränderungen beschlossen. Zum Jahreswechsel wurde dadurch der lineare AfA-Satz für die Abschreibung von Wohngebäuden von zwei auf drei Prozent erhöht. Zudem gibt es Entlastungen im Bereich Photovoltaik.

Höhere Steuervorteile für den Wohnungsneubau

Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EstG wird der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude von zwei auf drei Prozent angehoben. Der neue AfA-Satz gilt bereits seit 1. Januar 2023 und nicht erst wie ursprünglich geplant ab dem kommenden Sommer.

Die aus dem Ansatz des höheren pauschalen AfA-Satzes resultierende kürzere Abschreibungsdauer von 33 Jahren hat aber keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden. Diese wird regelmäßig auch mehr als 50 Jahre betragen.

Zudem wurde eine befristete Sonder-AfA bis 2026 zusätzlich zur AfA beschlossen, wonach innerhalb von vier Jahren fünf Prozent der Herstellungskosten für neu geschaffene Mietwohnungen steuerlich abgesetzt werden können. Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung ist die Einhaltung des energetischen Gebäudestandards Energieeffizienzhauses 40 (EH40) / Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG). Die Baukosten werden auf 4.800 Euro pro Quadratmeter gedeckelt.

Nachweis kürzerer Nutzungsdauer bleibt erhalten

Die im Regierungsentwurf beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) wurde nicht umgesetzt.

Ertragssteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 wird für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 Kilowatt eine Ertragssteuerbefreiung eingeführt. Für diese Photovoltaikanlagen ist kein Gewinn mehr zu ermitteln und damit sind in den Einkommensteuererklärungen keine Angaben mehr erforderlich.

Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern gilt in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz. Im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen wird die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen erweitert.

Ansprechpartner

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