Die Bundesregierung hat am 19. April die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Bundeskabinett beschlossen. Demnach müssen ab Januar 2024 alle neu installierten Heizungen mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen. Es gibt jedoch Ausnahmen, Übergangsfristen und Förderungen. Das Gesetz muss noch Bundestag und Bundesrat passieren. Änderungen sind deshalb noch möglich.

Welche Heizungen dürfen jetzt noch eingebaut werden?

Grundsätzlich müssen ab dem 1. Januar 2024 alle neu installierten Heizungen (in Neu- und Altbauten, Wohn- und Nichtwohngebäuden) mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen. Bestehende Heizungen sind davon nicht betroffen und können weiter betrieben werden. Auch Reparaturen sind weiterhin möglich. Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31. Dezember 2044.

Gesetzt bleibt Technologieoffen

Um die Pflicht zur Nutzung von mindestens 65 % erneuerbarer Energien bei neu installierten Heizungsanlagen zu erfüllen, können Eigentümerinnen und Eigentümer entweder eine individuelle Lösung umsetzen und den Anteil erneuerbarer Energien (mindestens 65 %) rechnerisch nachweisen oder frei zwischen verschiedenen gesetzlich vorgesehenen pauschalen Erfüllungsoptionen wählen: Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung (Kombination aus erneuerbarer Heizung und Gas- oder Ölkessel) oder Heizung auf Basis von Solarthermie.

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit von sog. „H2-Ready“-Gasheizungen, d.h. Heizungen, die auf 100 % Wasserstoff umgestellt werden können, aber nur, wenn es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Umstellungsplan für Wasserstoffnetze gibt und diese Heizungen ab 2030 mit mindestens 50 % Biomethan oder anderen grünen Gasen und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 % Wasserstoff betrieben werden. Für bestehende Gebäude sind weitere Optionen vorgesehen: Biomasseheizungen, Gasheizungen, die nachweislich erneuerbare Gase nutzen (mindestens 65 % Biomethan oder biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff).

Übergangsfristen und Ausnahmen

Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden (sog. Heizungshavarie), gelten Übergangsfristen (3 Jahre; bei Gasetagen bis zu 13 Jahre). Vorübergehend kann eine (ggf. gebrauchte) fossil betriebene Heizung installiert werden. Sofern ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren.

Ausnahmen für ältere Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer

Für Eigentümerinnen und Eigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen, soll die Pflicht zur Umstellung auf erneuerbare Heizungen im Havariefall entfallen. Gleiches gilt für den Austausch von Etagenheizungen für Wohnungseigentümer ab 80 Jahren, die die Wohnung selbst bewohnen.

Härtefallregelung

Das Gebäudeenergiegesetz enthält eine allgemeine Härtefallregelung, die Ausnahmen von der Verpflichtung ermöglicht. Im Einzelfall wird geprüft, ob die erforderlichen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder zum Wert des Gebäudes stehen. Dabei werden auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen berücksichtigt.

Fördermöglichkeiten

Der Umstieg auf erneuerbare Wärme wird von der Bundesregierung finanziell unterstützt. Grundlage und Ausgangspunkt sind die Förderstrukturen des bestehenden „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG). Das neue Förderkonzept besteht aus vier Bausteinen: Einer Grundförderung, mit der wie bisher der Heizungstausch bezuschusst wird. Darüber hinaus kann die Grundförderung durch einen Klimabonus aufgestockt werden. Als drittes Element ist neben der Zuschussförderung weiterhin eine ergänzende Kreditförderung möglich und schließlich bleibt die bereits heute bestehende Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung als alternatives Instrument erhalten.

Grundförderung für den Wechsel zu klimafreundlichen Heizungen

Für selbstgenutztes Wohneigentum wird es im Rahmen des BEG eine Grundförderung von 30%  für den Einsatz alter fossiler Heizungen durch klimafreundliche Optionen geben. Für alle anderen Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer bleibt es bei der bisherigen Förderung. Gas- und Ölheizungen werden nicht gefördert. Bei Wasserstoffheizungen sind nur die Mehrkosten für die „H2-Readiness“ der Anlage förderfähig.

Klimabonus zur beschleunigten Dekarbonisierung

Neben der Grundförderung wird ein Klimabonus für verschiedene Szenarien angeboten. Der Austausch von Konstanttemperaturkesseln auf Öl- oder Gasbasis und von noch vorhandenen Kohleöfen in Wohngebäuden wird nach dem Prinzip „worst first“ priorisiert.

  • Klimabonus I
    Einen „Klimabonus I“ in Höhe von 20% zusätzlich zur Grundförderung gibt es für den Austausch von Kohleöfen und Öl- oder Gaskonstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind und für deren Austausch nach dem GEG es keine Verpflichtung gibt. Außerdem für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, die unter bestimmte Ausnahmetatbestände des §73 Abs. 1 und §71i GEG fallen, wie z.B. Selbstnutzende vor 2002 oder über 80-Jährige. Einkommensabhängige Bezieher von Sozialleistungen nach §102 GEG erhalten den Klimabonus I unabhängig von Art und Alter der Heizung.
  • Klimabonus II
    Als Anreiz für eine schnellere Dekarbonisierung wird zusätzlich zur Grundförderung der „Klimabonus II“ in Höhe von 10% gewährt. Er wird gewährt, wenn Kohleöfen und Öl- oder Gaskonstanttemperaturkessel, die unter die gesetzliche Austauschpflicht des §72 GEG fallen, mindestens fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der gesetzlichen Austauschpflicht ausgetauscht werden und die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt werden. Bei einem späteren Austausch gilt ein EE-Anteil von 70% als Übererfüllung. Die Antragstellung für den „Klimabonus I und II“ erfolgt zeitlich gestaffelt, um die Nachfrage an die notwendigen Handwerker- und Produktkapazitäten anzupassen bzw. keinen preistreibenden Markteffekt zu verursachen. So sind ab 2024 alle Geräte älter als 40 Jahre förderfähig, ab 2025 Geräte älter als 35 Jahre und ab 2026 alle Geräte älter als 30 Jahre.
  • Klimabonus III
    Der „Klimabonus III“ gilt für Havariefälle bei Heizungen, die jünger als 30 Jahre und irreparabel beschädigt sind. Der Bonus beträgt 10% auf die Grundförderung für den Austausch von Kohleöfen sowie Öl- und Gaskesseln aller Art, wenn die gesetzlichen Anforderungen durch die Umsetzung von 65% EE innerhalb eines Jahres (statt drei Jahre) übererfüllt werden.

Ergänzende Kreditförderung und weiter bestehende Förderung von sonstigen Effizienzmaßnahmen

Es werden Förderkredite für den Heizungstausch angeboten, die als Tilgungszuschuss integriert werden können, um die finanzielle Belastung zu reduzieren. Jeder kann diese Kredite nutzen. Die bestehende Förderung der BEG für Sanierungen auf Effizienzhausniveau bleibt grundsätzlich unverändert, da es sich um größere Sanierungsmaßnahmen handelt. Auch die BEG-Einzelmaßnahmen, die den Heizungstausch durch Effizienzmaßnahmen unterstützen, werden weiterhin gefördert.

Alternative: steuerliche Abschreibung

Für energetische Sanierungsmaßnahmen wie Heizungstausch und Dämmung besteht eine steuerliche Förderung im Einkommensteuerrecht. Selbstnutzende können 20 % der Investitionskosten von der Einkommensteuer absetzen. Eine Ausweitung der steuerlichen Förderung wird derzeit diskutiert.

Ergänzende Informationen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) stellt auf seiner Website eine Liste mit Antworten auf die häufigsten Fragen bereit:

Ansprechpartner

Bei Fragen senden sie uns eine Mail an info@igbay.de.

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