Rückkaufsrecht für Gemeinde in Niederbayern

Stand 05.12.2022

Wer sich einen Bauplatz kauft, aber trotz der entsprechenden Verpflichtung im Kaufvertrag dort kein Haus baut, muss auch nach längerer Zeit mit einer Rückforderung durch die Gemeinde rechnen. Darum geht es aktuell in einer Verhandlung des Bundesgerichtshofs zu einem Fall aus dem niederbayerischen Landkreis Dingolfing-Landau (Az. V ZR 144/21).

Die Marktgemeinde Frontenhausen hat 1994 ein Baugrundstück verkauft zum damals üblichen Marktpreis von knapp 60.000 D-Mark. Im Kaufvertrag hat sich der Käufer damals verpflichtet, darauf innerhalb von acht Jahren ein bezugsfertiges Wohnhaus zu bauen. Das ist aber nie passiert. Für diesen Fall hat sich die Gemeinde ein Wiederkaufsrecht gesichert, und wollte davon 20 Jahre nach dem Kauf, im Jahr 2014 Gebrauch machen. Das rund 950 Quadratmeter große Grundstück sollte an die Gemeinde zurückgehen und der Mann hätte den ursprünglichen Kaufpreis plus die Erstattung seiner Unkosten ausgezahlt bekommen.

Drei Gerichte – zwei Meinungen

Jetzt muss die Frage geprüft werden, ob das nach so langer Zeit noch geht. Laut Gesetz kann ein Wiederkaufsrecht bei Grundstücken 30 Jahre lang ausgeübt werden, wenn im Vertrag keine kürzere Frist festgelegt ist. Das Landgericht Landshut hat sich in seinem Urteil genau darauf gestützt und der Gemeinde Frontenhausen Recht gegeben. Das Urteil ging in Revision und das Oberlandesgericht München hat den Fall anders eingestuft. Danach sei der Vertrag „unangemessen“, weil der Käufer damals nicht von einem Preisnachlass oder anderen Vorteilen profitiert hat, der die lange Frist von 30 Jahren rechtfertigt. Jetzt liegt die endgültige Entscheidung bei der höchsten und letzten richterlichen Instanz, beim Bundesgerichtshof.

Gute Aussichten für die Gemeinde

Nach ersten Beratungen sind die obersten Zivilrichter des BGH jedoch der Ansicht des Landgerichts Landshut. Es sei verständlich, dass die Gemeinde eine zügige Bebauung und keine Baulücken möchte. Den Käufer hatte nur diese einzige Auflage, und wenn er das Haus gebaut hätte, könnte er mit dem Grundstück jetzt anfangen, was immer er möchte. Außerdem kann die lange Frist auch Vorteile haben, zum Beispiel wenn der Bau wegen finanzieller Schwierigkeiten ins Stocken gerät und das Haus nicht rechtzeitig fertig wird. Das endgültige Urteil dazu wird für Ende Dezember erwartet.

Quelle: www.bundesgerichtshof.de – Bildquelle: GDMpro S.R.O./AdobeStock

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