Nach § 35c EStG können bestimmte energetische Baumaßnahmen an einem selbstgenutzten Wohngebäude von der Steuerschuld abgezogen werden. Am 26. Januar 2023 hat die Finanzverwaltung ein Schreiben veröffentlicht, das neue Muster für die auszustellenden Bescheinigungen enthält.

Gefördert werden folgende bauliche Maßnahmen:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dächern und Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau von Lüftungsanlagen
  • Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind

Begünstigte Baumaßnahmen
Die Förderung erfolgt durch Abzug eines bestimmten Prozentsatzes der Aufwendungen von der Steuerschuld. Die genauen Abzugsbeträge sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt, wobei die Förderung pro Objekt auf 40.000 € begrenzt ist. Für den Abzug der Kosten eines Energieberaters im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen ist kein Energieberater erforderlich. Wird jedoch ein Energieberater beauftragt, können die Kosten einmalig in Höhe von 50 % der Steuerschuld abgesetzt werden.

VeranlagungszeitraumAbzugsfähig sindMaximale Steuerermäßigung
Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme7 % der Aufwendungen14.000 €
1. Folgejahr7 % der Aufwendungen14.000 €
2. Folgejahr6 % der Aufwendungen12.000 €

Förderung und Abzüge
Voraussetzung für die Förderung ist, dass das Gebäude zu Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Auch Ferienwohnungen und Wochenendhäuser können gefördert werden, sofern sie in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen und im Kalenderjahr der Sanierung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.

Voraussetzungen und Besonderheiten
Die Aufwendungen sind um den Anteil zu kürzen, der z. B. auf ein Arbeitszimmer entfällt. Darüber hinaus gibt es einige Ausschlusskriterien, z. B. wenn die Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind, weil eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht wird, oder wenn die Aufwendungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, oder wenn steuerpflichtige zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Fachbetriebe müssen die Sanierung durchführen
Die Förderung wird nur gewährt, wenn die Baumaßnahmen von einem anerkannten Fachbetrieb durchgeführt werden und die energetischen Mindestanforderungen nach der Verordnung über energetische Sanierungsmaßnahmen (ESanMV) eingehalten werden. Zum Nachweis, dass die Baumaßnahme die Voraussetzungen erfüllt, ist dem Finanzamt eine Bescheinigung nach amtlichem Muster vorzulegen. Seit Januar gibt es ein neues Muster für diese Bescheinigung.

Bescheinigung und Verwaltung
Bei Baumaßnahmen an einer Eigentumswohnung muss für jede Wohnung eine eigene Bescheinigung ausgestellt werden. Ist jedoch ein Verwalter bestellt, so genügt es, wenn die Aufteilung anteilig auf die Eigentumswohnungen erfolgt und den einzelnen Wohnungseigentümern mitgeteilt wird.

 

Bildquelle: by-studio / AdobeStock

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